1. Anwendungsbereich
- Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Kauf- und Werkverträge, Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen) sowie für Lieferungen mit Einbau (Montagen).
- Sie gelten gleichfalls im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, auch für nachfolgende Geschäftsbeziehungen.
- Abweichende Geschäftsbeziehungen unserer Geschäftspartner gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
- Nebenabreden und Änderungen zu unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Vertragsabschluss
- Verträge können schriftlich, mündlich oder telefonisch abgeschlossen werden.
- Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.
3. Lieferfristen, Termine Ersatzleistungen
- Die von uns oder von einer von uns beauftragten Person genannten Liefer- und Leistungsfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Werden jedoch vereinbarte Fristen bei Lieferungen und Montagen überschritten, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn die Einhaltung der Termine und Fristen nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht werden.
- Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich bestätigen oder durch Lieferung nachkommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen dabei Schriftform.
- Kann eine bestellte Ware oder Ersatzteil in der vom Kunden gewünschten Ausführung nicht geliefert werden oder kann die Montage oder Reparatur einer Autoscheibe nicht erbracht werden, so können wir dem Kunden als Ersatz eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten, in diesem Falle ist der Kunde jedoch nicht zur Abnahme verpflichtet.
4. Preise
- Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, einschließlich Mehrwertsteuer.
- Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
- Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung und wird eine taxmäßige Vergütung (Preisliste) nicht angewendet, so ist gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
- Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen kann nicht geltend gemacht werden.
5. Gewährleistung und Haftung bei Mängeln
- Die Gewährleistungsfrist für alle Reparaturen und Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material beträgt 1 Jahr, Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen und die Montage von gekauften Materialien verjähren in 2 Jahren.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels gem. § 434 BGB hat der Kunde uns als Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Dies gilt auch für Reparaturen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung uns oder unseren Beauftragten zur Verfügung steht.
- Keine Mängel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung (Sachmangelhaftung) sind:
a) Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder Handhabung, z. B. durch schadhafte Scheibenwischer, Eiskratzer u. ä
b) Eigenverschulden des Kunden
c) Mängel, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren
d) Verschleiß
- Keine Mängel stellen ferner beispielsweise auch folgende technisch-physikalisch bedingten Erscheinungen an Gläsern da:
- unauffällige optische Erscheinungen
- farbige Spiegelungen (Interferenzen)
- optische Erscheinungen bei, Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“)
- Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern.
- Sind wir als Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, so können wir diese wahlweise durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
- Schlägt auch eine zweite Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
- Soweit eingefügte Ersatzteile bei Scheibenaustausch oder bei Reparaturen nicht wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns als Werkunternehmer das Eigentum auch an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor.
- Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir als Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Gegenstand zum Zweck des Ausbaues der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaues trägt der Kunde.
- Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an die Verkäufer abgetreten werden. („Verlängerter Eigentumsvorbehalt“).
7 Mängelrügen
- Sichtbare Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware gerügt beziehungsweise bei Abnahme des Fahrzeuges, dessen Autoscheiben von uns erneuert oder repariert wurden, geltend gemacht werden, versteckte Mängel, z.B. Undichtigkeit, spätestens 4 Wochen nach Abnahme des Fahrzeuges. Andernfalls entfallen die Gewährleistungsrechte.
8 Zahlung
- Unsere Kaufpreis- und Werklohnforderungen sind bei Abnahme beziehungsweise Lieferung sofort in bar fällig.
- Erfolgt entsprechend einer gesonderten Vereinbarung keine sofortige Bezahlung, so sind unsere Rechnungen ohne Abzug 1 Woche nach Rechnungsdatum fällig. Kaufleute haben ab Fälligkeit, Privatkunden im Verzugsfalle Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (EZB-Diskontsatz) zu bezahlen.
9 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist bei Kaufleuten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmens bzw. des Verkäufers. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Autoglaser-Fachwerkstatt.
10 Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollen Umfang wirksam.